Ein neues BGH-Urteil vom Januar 2016 lockert die Anforderungen an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung. Es entlastet die Vermieter von Mieteinheiten in größeren Gebäudekomplexen.
Betriebskostenabrechnung: Gesamtkosten müssen nicht aufgeschlüsselt werden
Das BGH-Urteil unter Az. VIII ZR 93/15 vom 20.01.2016 läuft darauf hinaus, dass Vermieter nicht mehr wie bisher alle Teilpositionen und -abrechnungen für ein Gesamtgebäude jedem einzelnen Mieter offenlegen müssen. Es genügt, wenn sie den Gesamtbetrag darstellen und diesen auf die Wohneinheiten umlegen. Die Angaben oder Erläuterungen von konkreten Berechnungen können nicht mehr im Einzelnen verlangt werden. Im konkreten Fall hatte der Vermieter eines Gebäudekomplexes im Ruhrgebiet nur die Gesamtkosten für die Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, jedoch nicht die Aufschlüsselung für jede Gebäudeeinheit den Mietern mitgeteilt. Die Wohnanlage verfügt über einen zentralen Platz für die Mülltonnen und über eine zentrale Warmwasseraufbereitung. Die Aufteilung der Nebenkosten erfolgte entsprechend der Quadratmeter einzelner Wohneinheiten. Auf der Nebenkostenabrechnung wurden nur die Gesamtkosten und nicht das Ergebnis der Einzelaufteilung vermerkt. Ein Mieter verweigerte daraufhin eine Nachzahlung von 900 Euro für die Betriebskosten, woraufhin ihn der Vermieter erst mahnte und dann verklagte. Diese Zahlungsklage wurde vorinstanzlich abgewiesen und landete durch die Revision des Klägers schließlich beim BGH.
BGH-Urteil: keine Überfrachtung von Betriebskostenabrechnungen
Der VIII. Zivilsenat am Bundesgerichtshof ließ die Revision zu und gab per Urteil dem Kläger Recht, woraufhin der Fall zur neuen Verhandlung – einschließlich des Festsetzung von Gerichtskosten bis zur Revision – an das LG Bochum zurückverwiesen wurde. Damit änderten die BGH-Richter ihre frühere Rechtsprechung, was nicht ungewöhnlich ist. Die Tendenz der BGH-Urteile zum Mietrecht geht dahin, Betriebskostenabrechnungen von der Überfrachtung mit Details zu entlasten. Das verringert den Verwaltungsaufwand für die Vermieter und bringt auch für Mieter Vorteile mit sich, denn ihre Betriebskostenabrechnung wird damit übersichtlicher, also auch leichter zu überprüfen. Es genüge, so die Richter, die Gesamtkosten per einfachem Rechenschritt auf den eigenen Quadratmeteranteil am Objekt umzurechnen. Das Einsichtsrecht für die Mieter in sämtliche Belege bleibt davon unberührt.
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